Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung muss, wie bei der verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung, in aller Regel eine Abmahnung ausgesprochen werden.
Funktion:
Die Abmahnung hat den Sinn, dem Arbeitnehmer die Vertragswidrigkeiten seines Verhaltens aufzuzeigen (Rüge- oder Beanstandungsfunktion) und ihm anzukündigen, dass er im Wiederholungsfall mit einer Kündigung zu rechnen hat (Warnfunktion).
Wirksamkeit der Abmahnung:
Eine kündigungsrechtlich erhebliche Abmahnung liegt daher nur dann vor, wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise den Vertragsverstoß beanstandet und damit den Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfall der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.
Abmahnungsberechtigte Personen:
Als abmahnungsberechtigte Personen kommen nicht nur kündigungsberechtigte leitende Angestellte, sondern alle Personen in Betracht, die befugt sind, dem Arbeitnehmer verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der Arbeitsleistung zu erteilen.