Ein Chef für jede Tonart

F.A.Z.; Kristin Kruthaup – In Bayern bedrohte ein Vorgesetzter die Mitarbeiter mit der Gaspistole. Ein Extremfall, aber Choleriker kennt man in vielen Firmen. Arbeitnehmern fällt die Gegenwehr oft schwer.

Jeder Arbeitnehmer kann wohl eine Geschichte über cholerische Vorgesetzte zum Besten geben. Doch selten sind sie so haarsträubend wie jene, die gerade das Bundesarbeitsgericht beschäftigte. In einer EDV-Firma in der Nähe von Bamberg hat ein leitender Angestellter über Jahre seine Mitarbeiter drangsaliert. Während seiner Wutanfälle soll er ihnen mit einer Soft-Air-Pistole, einer Gaspistole und einem Messer gedroht haben. Einen Untergebenen traktierte er angeblich mit einer elektronischen Fliegenklatsche und versetzte ihm so einen Stromschlag. Einen anderen Kollegen traf er mit einer Lederpeitsche. Als die Geschäftsleitung ihn aufgrund der Vorwürfe fristlos kündigte, zog er 2003 vor Gericht.

Seitdem beschäftigt der Fall die Justiz. Gestritten wird über die Frage, ob der Angestellte vor seinem Rausschmiss hätte abgemahnt werden müssen. Das fand in erster Instanz überraschenderweise das Arbeitsgericht Bamberg und erklärte die außerordentliche Kündigung für unwirksam (Aktenzeichen: 4 Ca 1630/03 C).

Tätlichkeiten sind eigentlich tabu

Die daraufhin eingelegte Berufung lehnte das Landesarbeitsgericht aus formellen Gründen ab – die Anträge seien falsch gestellt worden. Diese Entscheidung hob nun die nächste Instanz – das Bundesarbeitsgericht – wiederum auf. Sechs Jahre nach den Vorfällen liegt die Sache damit wieder beim Landesarbeitsgericht. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus.

„Der Fall ist sicherlich nicht typisch“, sagt Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Weder das Verhalten des Vorgesetzten noch die Beurteilung des Arbeitsgerichts hält er für charakteristisch. Doch auch wenn am Ende in den seltensten Fällen die Drohung mit einer Soft-Air-Pistole steht: Probleme mit cholerischen Vorgesetzten haben Mitarbeiter in vielen Unternehmen. Dann stellt sich die Frage, was der Arbeitnehmer – rechtlich gesehen – noch akzeptieren muss und wie er sich gegen Fehlverhalten zur Wehr setzen kann.

„Tabu sind Tätlichkeiten oder Beleidigungen“, sagt Ann-Charlotte Ebener, Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei Schmalz Rechtsanwälte. Leistet sich ein Vorgesetzter Ausfälle dieser Art, erfüllt er einen Straftatbestand. Wenn der Betroffene sich ein Herz fasst und seinen Peiniger beim Arbeitgeber anschwärzt, wird dieser den Rüpel in der Regel fristlos entlassen – mit Einverständnis der Gerichte. So bestätigte das Arbeitsgericht Berlin die fristlose Kündigung eines Angestellten der Berliner Stadtbetriebe, der seine polnischen Kollegen immer wieder mit rassistischen Äußerungen beleidigt hatte. Ebenfalls bestätigt wurde die fristlose Kündigung einer Angestellten, die ihrer im achten Monat schwangeren Vorgesetzten gedroht hatte, ihr in den Bauch zu treten.

Genauso wenig muss der Arbeitnehmer es hinnehmen, ständig angebrüllt zu werden. „Angestellte haben ein Recht darauf, dass höflich mit ihnen umgegangen wird. Das ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers“, sagt Rechtsanwalt Hensche. Wurden in den 50er Jahren lautstarke Wutausbrüche noch gesellschaftlich toleriert, dulde sie die heutige Bürokultur nicht mehr.

Jeder Neunte fühlt sich gemobbt

Von Mobbing spricht man, wenn jemand über einen längeren Zeitraum am Arbeitsplatz systematisch schikaniert, benachteiligt und ausgegrenzt wird. Nach dem Mobbing-Report der Sozialforschungsstelle Dortmund sind aktuell 2,7 Prozent der Erwerbstätigen davon betroffen. Jeder neunte Arbeitnehmer leidet im Laufe seines Lebens irgendwann unter solchen Repressalien. Ein solches Verhalten kann ebenfalls eine Kündigung nach sich ziehen, ist aber vor Gericht oft schwer zu beweisen.

Der Arbeitgeber kann Fehlverhalten mit den verschiedensten Mitteln sanktionieren: von der fristlosen Kündigung über die ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung, hin zur Änderungskündigung, Abmahnung oder Versetzung. Einen Rechtsanspruch darauf hat der einzelne Arbeitnehmer jedoch nicht. „Letztendlich sind die juristischen Möglichkeiten begrenzt“, sagt Rechtsanwalt Hans-Otto Morgenthaler, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitbetreiber der Internetseite mobbing-hilfe.de. „Muss der Anwalt sich einschalten, ist das Arbeitsverhältnis hinterher meistens ruiniert.“

Zunächst sollte der Arbeitnehmer deshalb das vertrauliche Gespräch unter vier Augen suchen. Lassen sich die Probleme nicht lösen, dann ist der nächstliegende Weg jener zum Betriebsrat. Nach § 85 Betriebsverfassungsgesetz muss der Betriebsrat Beschwerden des Arbeitnehmers entgegennehmen. Hält das Gremium sie für berechtigt, kann es bei dem Arbeitgeber auf Abhilfe drängen. Wenn Vorgesetzte wiederholt gegen Gesetze verstoßen oder sich den Kollegen gegenüber diskriminierend äußern, dann kann der Betriebsrat gemäß § 104 Betriebsverfassungsgesetz sogar ihre Versetzung oder Entlassung verlangen.

Aber nicht alle Betriebe haben einen Betriebsrat, und manchmal sind dessen Mitglieder auch noch selbst in den Streit verwickelt. Dann bleibt den Betroffenen noch ein individualrechtlicher Anspruch. „Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass er sich bei rechtswidrigen Übergriffen von Kollegen oder Vorgesetzten vor ihn stellt. Das resultiert aus der Fürsorgepflicht“, erklärt Rechtsanwalt Hensche. Kommt der Arbeitgeber diesem Recht auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht nach, kann der Arbeitnehmer – sozusagen als letzte Maßnahme – der Arbeit fernbleiben.

Einfach mal daheim bleiben?

Von diesem Zurückbehaltungsrecht sollte man allerdings nur in Ausnahmefällen Gebrauch machen. „Das ist für den Arbeitnehmer sehr risikoreich, denn im Zweifel ziehen Arbeitgeber und Vorgesetzter an einem Strang, und der Untergebene kann die Anschuldigungen nicht beweisen“, erklärt Rechtsanwältin Ebener. Strategisch günstiger sei es deshalb, wenn mehrere Kollegen ihr Zurückbehaltungsrecht gemeinsam ausüben.

Schließlich bleibt als zusätzliche Ebene ein direktes Vorgehen gegen den Vorgesetzten. Der Betroffene kann überlegen, mit einer Unterlassungsklage oder einer Strafanzeige gegen den Peiniger vorzugehen.

Doch auch wenn es dafür nicht reicht: „Irgendwann fällt dem Choleriker sein Verhalten erfahrungsgemäß auf die Füße“, ist Hensche überzeugt. „Das kann ein schlechtes Arbeitszeugnis sein oder ein Vermerk in der Personalakte, der irgendwann relevant wird.“ Und vermutlich sind in diesem Fall die schärfsten Sanktionen gegen die Choleriker auch nicht die rechtlichen Schritte. Die schlimmste Konsequenz für den Vorgesetzten ist, dass er Schwäche zeigt und sich lächerlichlich macht. „Wer seinen Aufgabenbereich im Griff hat, braucht seine Mitarbeiter nicht anzubrüllen“, sagt Hensche.

Der Vorgesetzte aus dem Fall mit der Computerfirma schaffte es mit dem Verhalten, das er selbst als „Neckerei“ und „Spielerei“ bezeichnete, mit einem großen Artikel in seine Lokalzeitung. „Neckerei mit Pistole. Chef quälte Kollegen“ konnte er – und seine Nachbarn – dort eines Morgens nachlesen.

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Veröffentlicht in Arbeitsmanagement.

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