Juristische Grundlagen

Was sagt die Juristin?

Basis der Führung

Worauf gründet sich Führung? Was gibt mir das Recht, einen Mitarbeiter zu kritisieren, Anweisungen zu geben, abzumahnen und im Zweifel zu kündigen?

Die Basis sind Verträge zwischen Arbeitnehmer (ArbN) und Arbeitgeber (ArbG):

? Werkverträge (Unternehmen, für das Ergebnis verantwortlich)
? Freie Dienstverträge (Gutachter, Berater?)
? Arbeitsverträge (Mitarbeiter, Weisungsrecht) § 611 BGB

Was beinhaltet nun der Arbeitsvertrag im Wesentlichen?

Der Arbeitnehmer ist zur Leistung von Arbeit gegen Entgelt verpflichtet.

Dem ArbG steht ein Weisungsrecht bzw. Direktionsrecht zu §106 GeWO. Das Weisungsrecht betrifft
? Die Art der Tätigkeit und ihre Ausführung
? Den Ort der Tätigkeit
? Die zeitliche Lage der Tätigkeit

Das Weisungsrecht als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht muss gem. §10 GeWO billigem Ermessen entsprechen.

D.h. rechtmäßigen Weisungen muss der Arbeitnehmer nachkommen.

Kommt er diesen Weisungen nicht nach begeht er eine Vertragsverletzung und er muss mit Abmahnung bzw. Kündigung rechnen.

Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben sich auch sogenannte Nebenpflichten: Sie verpflichten die Vertragspartner zur Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners §241, Abs. 2 BGB)

Unterlassungspflichten
? Verschwiegenheitspflicht
? Unterlassung rufschädigender Äußerungen
? Wettbewerbsverbot
? Unterlassung von Nebentätigen

Handlungspflichten
? Anzeige drohender Schäden (Information)
? Schadensabwendende Tätigkeit im Einzelfall (eigenes Handeln)

Was passiert, wenn die Pflichten verletzt werden?

Werden diese Pflichten verletzt liegt Schlecht- oder Nichtleistung vor.
? Nichtleistung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die Pflichten bewusst verletzt hat.
? Schlechtleistung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die Pflichten verletzt, dies aber im Rahmen seiner subjektiv wahrgenommenen persönlichen geistigen wie körperlichen Fähigkeiten tut (Subjektiver Leistungsbegriff).

Ein Schadensersatzanspruch kann abgeleitet werden, wenn der Arbeitgeber Pflichtverletzung, Verschulden und Kausalität nachweisen kann §280 BGB

Wann kann oder muss ich kündigen?

Ordentliche Kündigung

Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. In schriftlicher Form § 623 BGB und vorheriger Anhörung eines Betriebesrates §102 BetrG (Kündigung wird unheilbar unwirksam wenn kein ordentliches Anhörungsverfahren durchgeführt wurde).

Gründe für Kündigungen können sein:

  • Personenbedingt (Unfall, Krankheit ?)
  • Betriebsbedingt (Umsatzrückgang, Auftragsmangel)
  • Verhaltensbedingt (Verletzung der Pflichten)

Abmahnung

§ 314 abs.2 BGB fordert bei verhaltensbedingten Kündigungen eine Abmahnung (1. Hinweis auf die Verletzung der Pflichten, 2. Aufforderung sich in Zukunft vertragsgetreu zu verhalten und 3. Androhung der Kündigung bei erneuter Pflichtverletzung).

Für die Außerordentliche Kündigung muss hinzukommen, dass ein wichtiger Grund vorliegt § 626 BGB.

Wichtige Gründe können sein:

dauernde oder anhaltende Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsverweigerung, Arbeitsvertragsbruch, grobe Treuepflichtverletzungen, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht; auch wiederholte kleinere Pflichverletzungen können zusammengenommen einen wichtigen Grund ergeben.

Näheres und Sonderfälle regelt das KSchG.

Arbeitgeberpflichten

Hauptpflichten des Arbeitgebers

  • Vergütungspflicht

Weitere Pflichten des Arbeitgebers

  • Beschäftigungspflicht
  • Schutz von Leben und Gesundheit
  • Schutz der Persönlichkeit des ArbN (Schutz der Privat-, und Intimsphäre)
  • Schutz eingebrachter Sachen
  • Datenschutz
  • Urlaub

Weitere Rechte der Arbeitnehmer ergeben sich aus dem kollektiven Arbeitsrechts über die Mitbestimmungsrechte und Tarifvertragsrechte.

 

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Veröffentlicht in Allgemein.

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