Kündigungsschutz

Kündigungsschutz

Der Geltungsbereich:

  • die ordentliche Kündigung von Arbeitnehmern
  • Kleinbetriebsklausel
    • Keine Geltung der Vorschriften für Betriebe und Verwaltungen mit fünf oder weniger Arbeitnehmern
  • Ausschlüsse:
    • Arbeitnehmer in der Probezeit
    • Repräsentanten des Arbeitgebers (bspw. Vorstandsmitglieder)
    • Für leitende Angestellte gilt der Kündigungsschutz mit der Einschränkung, dass diese nur eine Abfindung, nicht aber eine Weiterbeschäftigung erreichen können

Soziale Rechtfertigung der Kündigung:

Die Kündigung ist an bestimmte Kündigungsgründe gebunden und sozial gerechtfertig, wenn folgende Gründe vorliegen:

  • Personenbedingte Kündigung
    • Persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitsnehmers
    • dann erfolgt eine Prüfung, ob eine anderweitige Beschäftigung möglich ist
  • Verhaltensbedingte Kündigung
    • Vertragsverletzungen ( bspw.: Arbeitsverweigerung, Unpünktlichkeit) oder Verstöße gegen die betriebliche Ordnung (bspw.Rauchverbot)
    • bei diesem Grund muss i.d.R. eine Abmahnung vorausgehen
  • Betriebsbedingte Kündigung
    • Dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen
      • z.B. wegen Auftragsmangel, Rationalisierung
      • Voraussetzung hierfür ist ein Personalüberhang
      • auch Prüfung, ob eine anderweitige Beschäftigung möglich ist
      • Sozialauswahl muss beachtet werden

Sozialauswahl:

Bei betriebsbedingten Entlassungen von Arbeitnehmern sind unter den ausgewählten Mitarbeitern diejenigen auszusuchen, welche am wenigsten auf den Arbeitsplatz angewiesen sind.

Da die Formulierung ?sozial ungerechtfertigt? sehr offen für Interpretationen ist, wurde diese genauer spezifiziert. Seit dem 01.01.2004 gilt eine Spezifizierung nach Kriterien:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten
  • Arbeitsmarktchancen
  • Berufskrankheiten
  • Schwerbehinderung

Besonderer Kündigungsschutz bestimmter Arbeitnehmergruppen:

  • Betriebs- und Personalratsmitglieder
  • Mutterschaft und Erziehung
    • Mutterschutz
    • Elternzeit
  • Schwerbehindertenrecht
  • Heimarbeiter
  • Sonstige Fälle:
    • Wehr- und Zivildienst

Der Arbeitnehmer kann innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben, ansonsten wird die Kündigung wirksam.

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Veröffentlicht in Arbeitsmanagement.

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