Nach § 80 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat folgende allgemeine Aufgaben:
- darüber zu wachen, dass die zugunsten, der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden
- Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen
- Gleichstellung von Frauen und Männern
- Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit fördern
- Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen
- die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern
- die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern
- die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern
- die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen
- die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern
- Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern