Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- Informationsrechte 2
Mitbestimmung bei wirtschaftlichen Angelegenheiten:
1. Arbeitnehmerbeteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Wirtschaftsausschuss für innerbetriebliche Information (§§106-110 BetrVG) kann eingerichtet werden
- darauf aufbauend wird Mitbestimmungsrecht bei Betriebsänderungen (§§111-113 BetrVG) eingeräumt
- findet auf Unternehmensebene statt, Partner des Betriebsrates ist der Unternehmer
- hat jedoch nicht zum Ziel wirtschaftliche Unternehmensentscheidungen einzuschränken, sondern soziale Härten bei Betriebsänderungen zu vermeiden
2. Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
i.d.R. bei mehr als 100 ständig Beschäftigten ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, welcher aus min. 3, höchstens 7 Mitgliedern besteht (§§106,107 BetrVG).
- keine Beteiligungsrechte
- Aufgabe: wirtschaftliche Angelegenheiten mit Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten
3. Mitbestimmung bei Betriebsänderungen
Bei Änderungen, die Nachteile für einen erheblichen Teil der Beschäftigten zur Folge hat ist der Betriebsrat rechtzeitig zu unterrichten und die geplante Betriebsänderung mit diesem zu beraten
Mitbestimmungsrecht besteht in Bezug auf:
- Interessenausgleich
- Aufstellung eines Sozialplans
- Ausgleich oder Milderung der wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer bei Betriebsänderungen
Betriebsänderung:
Im Sinne von § 111 S.3 BetrVG:
- Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen
- Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen
- Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben
- grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren