Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Informationsrechte 1

Durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wird den Arbeitnehmern eine Einflussnahme auf das Betriebsgeschehen zugesichert.

Betriebsräte können gemäß § 1 BetrVG in Betrieben gewählt werden, in denen in der Regel mindestens fünf ständige Wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, von denen drei wählbar sind.

Die Betriebsvertretungen haben hierbei kein ?Mitdirektionsrecht?. Sie wirken aber wie eine Art Filter, indem sie oft vor Ausübung von Gestaltungsrechten durch den Arbeitgeber beteiligt werden müssen.

Auf diese Weise soll erreicht werden, dass nur rechtmäßige und dem Gesetz nach billige Maßnahmen durchgeführt werden.

Im Folgenden wird zwischen Mitwirkung und Mitbestimmung unterschieden.

Mitwirkung bezeichnet hierbei unterschiedliche Beteiligungsformen, wohingegen von Mitbestimmung gesprochen wird, wenn bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebsparteien eine dritte Stelle verbindlich entscheidet (Einigungsstelle, tarifliche Schlichtungsstelle, Arbeitsgericht).

 

Abgestufte Beteiligungsformen der Mitwirkung:

  • Unterrichtung
  • Anhörung
  • Beratung
  • Vorschlagsrecht
  1. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
    • Soziale Angelegenheiten bilden den Kern des Bereichs, der einer Beteiligung des Betriebsrats (BR) unterliegt
    • BR besitzt hierbei umfassende Zuständigkeit
    • Beschreibt die stärkste Form der Beteiligung des Betriebsrats, da zwingende Mitbestimmung
  2. Beteiligung bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
    Nach § 90 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zu unterrichten und mit ihm zu beraten über die Planung

    • von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,
    • von technischen Anlagen,
    • von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder
    • der Arbeitsplätze
  3. Beteiligung in Personellen Angelegenheiten:
    Die personelle Mitbestimmung bei Einzelmaßnahmen ist als ein Einspruchsrecht des Betriebsrats ausgestaltet.

    1. Beteiligung bei allgemeinen personellen Angelegenheiten
      • Personalplanung mit BR zu beraten
      • Aufstellung von allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen
      • Gestaltung von Personalfragebögen
      • Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen
    2. Einfluss des Betriebsrats auf die betriebliche Berufsbildung
      • Ausbildung
      • Fortbildung
      • Umschulung
    3. Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
      • Einstellungen
      • Eingruppierungen
      • Umgruppierungen
      • Versetzungen
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Veröffentlicht in Arbeitsmanagement.

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