Aufgaben des Betriebsrats

rudermanschaft.jpgNach § 80 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. darüber zu wachen, dass die zugunsten, der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden
  2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen
    1. Gleichstellung von Frauen und Männern
    2. Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit fördern
  3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen
  4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern
  5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern
  6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern
  7. die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen
  8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern
  9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern
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Veröffentlicht in Arbeitsmanagement.

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